– Was Sie wissen müssen
Belgische Künstler, die Einkünfte aus Urheber- oder Leistungsschutzrechten erzielen, können von einem vorteilhaften Steuersystem profitieren, das diese Einkünfte als "Einkünfte aus beweglichem Vermögen" qualifiziert und einem pauschalen Satz von 15 % unterwirft. Dies steht im Gegensatz zur progressiven Besteuerung von "Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit". Doch unter welchen Bedingungen ist dieser attraktive Steuersatz anwendbar, und welche Grenzen gibt es zu beachten?
In dem Beitrag werden die aktuellen rechtlichen und administrativen Rahmenbedingungen für Künstler in Belgien beleuchtet und gibt klare Einblicke in die Anwendung des Sonderregimes für Urheberrechts- und Leistungsschutzrechtserträge.
Die Schlüsselbedingungen für die Anwendung des 15 %-Satzes
Damit Ihre Einnahmen aus Urheber- oder Leistungsschutzrechten als Einkünfte aus beweglichem Vermögen besteuert werden können, müssen kumulativ folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Originäre und geschützte Werke: Sie müssen Werke schaffen, die durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt sind. Dies bedeutet, dass es sich um eine geistige Schöpfung handeln muss, die eine kreative Freiheit in der Form erkennen lässt. Reine technische oder banale Realisierungen sind hierbei ausgeschlossen. Bei Architekten beispielsweise können auch funktionale oder wissenschaftliche Werke geschützt sein, sofern die kreative Kapazität des Architekten trotz technischer Zwänge nachweisbar ist.
- Wirksame Abtretung oder Einräumung von Rechten: Es reicht nicht aus, ein Werk geschaffen zu haben. Die Vermögensrechte an diesem Werk müssen abgetreten, überlassen oder lizenziert werden. Dies geschieht in der Regel durch Verträge mit Produzenten, Galerien, Verlegern, Verwertungsgesellschaften oder auch mit der eigenen Gesellschaft.
- Verwertung der Rechte: Die Abtretung oder Lizenzierung muss zum Zweck der tatsächlichen Nutzung oder Verwertung der Rechte erfolgen. Das bedeutet, dass die Rechte tatsächlich genutzt werden müssen (z. B. durch Verbreitung, Vervielfältigung oder öffentliche Aufführung). Dies kann auch der Fall sein, wenn z.B. ein Unternehmen bei einem Künstler ein Gemälde in Auftrag gibt, um dieses in der Empfangshalle des Unternehmens auszustellen. Eine rein theoretische Einräumung von Rechten ohne jegliche Nutzung reicht nicht aus.
Wichtige Grenzen und Grenzwerte
Selbst wenn die oben genannten Bedingungen erfüllt sind, gibt es quantitative Grenzen, die unbedingt beachtet werden müssen:
- Jahresgrenze: 37.500 € (77.220 € steuerpflichtiges Einkommen ab dem 1.1.2026)
Bis zu einem Betrag von 37.500 € (Basisbetrag, indexiert ab dem 1.1.2026 auf 77.220 €) gelten die Einkünfte aus der Abtretung oder der Einräumung von Urheber- und Leistungsschutzrechten unwiderlegbar als Einkünfte aus beweglichem Vermögen. Auf diese Einkünfte werden keine Sozialabgaben berechnet. Dieser Betrag ist jährlich indexiert. Beträge, die diesen Schwellenwert überschreiten, werden als normale Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit qualifiziert werden.
- Verhältnismäßigkeitsgrenze bei kombinierten Leistungen: Wenn die Abtretung von Urheberrechten mit einer materiellen Leistung (z. B. eine Aufführung, ein Dreh) einhergeht, darf der Teil, der auf Urheberrechte entfällt, 30 % der Gesamtvergütung nicht überschreiten.
Kostenpauschalen: Eine zusätzliche Erleichterung
Für die Einkünfte aus Urheberrechten, die als Einkünfte aus beweglichem Vermögen gelten, kann der Künstler von pauschalen Kostenabzügen profitieren.
Um diese Kostenpauschale jedoch geltend machen zu dürfen, schreibt das Gesetz vom 30. Mai 2026, welches ab dem 11. Juni 2026 in Kraft getreten ist, vor, dass der Künstler eine offizielle Kunstarbeitsbescheinigung, welche er von der Kommission der künstlerischen Arbeiten ( dies ist eine öffentliche Behörde- https://werkenindekunsten.fgov.be/fr) erlangt, besitzt.
- Sonderregelung: Für Urheberrechtserträge wird eine Kostenpauschale der Bruttoeinnahmen zugelassen:
- 50% für Einkünfte bis 20.100 €
- 25% für Einkünfte von 20.100 € bis 40.190 €
- Über 40.190 € Gehalt: keine Pauschale zugelassen.
Dies reduziert die steuerliche Bemessungsgrundlage erheblich.
Diese Kostenpauschalen sind ein wichtiger Faktor, der die steuerliche Attraktivität des Sonderregimes weiter erhöht.
Insofern keine Bescheinigung der künstlerischen Tätigkeit vorliegt, ist es nicht möglich, dass der Steuerpflichtige seit dem 1. Januar 2026 diese Kostenpauschalen geltend machen kann.
Die Bedeutung der Dokumentation
Auch wenn die Beweislast für eine Umqualifizierung in der Regel beim Finanzamt liegt, ist es für den Künstler unerlässlich, seine Situation sorgfältig zu dokumentieren. Dies umfasst:
- Nachweis der Originalität: Schaffensprozesse, Entwürfe, Beispiele Ihrer Werke.
- Nachweis der Rechteabtretung/Lizenzierung: Klare Verträge, Vereinbarungen mit Verwertern.
- Klare Vertragsgestaltung: Unterscheidung zwischen Vergütung für materielle Leistungen und Vergütung für Rechteabtretungen.
Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Für eine auf Ihre spezifische Situation zugeschnittene Beratung stehe ich gerne zur Verfügung.